Anwaltszwang familiengericht beschwerde Startseite / Recht, Gesellschaft & Behörden / Anwaltszwang familiengericht beschwerde Rz. 85 Der Anwaltszwang[] vor den erst- und zweitinstanzlichen Gerichten kindschaftsrechtliche Folgesache durch Beschwerde isoliert angefochten wird;. 1 Gibt es einen Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren in den Folgesachen der frei- willigen Gerichtsbarkeit? Ein Beitrag zur Auflösung des in. 2 Ihre Beschwerde wird dann schriftlich an das zuständige Oberlandesgericht gesandt. Dort gibt es keinen Anwaltszwang, d.h. Sie können sich selbst vertreten. 3 (2) 1Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder. 4 (1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. (2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. 5 Rz. 85 Der Anwaltszwang[] vor den erst- und zweitinstanzlichen Gerichten für Familiensachen im Sinn des § FamFG ist in § Abs. 1 FamFG abschließend geregelt. Demnach besteht in Kindschaftssachen, die als Scheidungsfolgesachen geführt werden, durchgängig Anwaltszwang. 6 Beschwerde Sofortige Beschwerde § III Nr. 1 (Frist und Form) § IV (Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang) (zu § 78 I) Rechtsbeschwerde §§ ff. (Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde) (zu § 78 I 3) Mahnverfahren § IV (Verfahren nach Widerspruch) (zu § 78 V). 7 sofortigen Beschwerde nach § Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Danach unterliegt die sofortige Beschwerde dem Anwaltszwang nur dann nicht, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war. Dies ist nicht gegeben. Die Befreiung einer einzelnen Verfahrenshandlung vom Anwaltszwang. 8 Anwaltszwang bei Verfahren vor dem BGH Vor dem BGH müssen sich die Beteiligten durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die für Behörden und juristische Personen zur Vertretung berechtigten Personen müssen außerdem die Befähigung zum Richteramt haben. 9 Nach § 63 Abs. 1 FamFG beträgt die Beschwerdefrist grundsätzlich einen Monat. Eine Beschwerdefrist von zwei Wochen gilt, wenn sich die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung oder gegen einen Beschluss richtet, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäft zum Gegenstand hat, § 63 Abs. 2 FamFG. beschwerde gegen beschluss amtsgericht 10 In isolierten Verfahren: (a) In beiden unteren Instanzen: Hier besteht kein Anwaltszwang (arg. § 10 IV FamFG >Text). Dies gilt auch für die Beschwerde gegen. 11